UVB Versicherungsmakler

Schadenbeispiele

Bilanzbuchhalter / Buchführungshelfer

  • Fehlerhafte Lohnabrechnung, z. B. durch Falschberechnung der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge
  • Belege mit falschem Buchungssatz versehen
  • Übersehen von Belegen bei der Datenerfassung
  • Durch einen Fehler bei der Datenerfassung kommt es zu einer falschen Lohnsteuervoranmeldung
  • Beim Kontieren von laufenden Geschäftsvorfällen (Einkäufe und Verkäufe von Waren, Zahlungen von Löhnen, Energie- und Raumkosten etc.) wird ein Fehler gemacht

Büroserviceunternehmen

  • Fehler bei der Recherchen- und Schreibarbeiten
  • Falsch ausgefüllte Formulare
  • Verspätete bzw. unterlassene Weitergabe von Schreiben und fernmündlichen Mitteilungen

 

 

Lücke im Gesetz: Haftpflichtversicherung

(Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) für selbständige Buchhalter nicht zwingend vorgeschrieben (Pressemitteilung vom 18.09.2007)

Der BVM weist darauf hin, dass es für die meisten Berufsgruppen in der steuerberatenden Branche wie z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Lohnsteuerhilfevereine etc. es gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, eine ausreichend hohe Berufshaftpflichtversicherung bzw. eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Liegt eine solche nicht vor, ist eine entsprechende Berufsausübung nicht möglich. Das Vorliegen einer solchen Versicherung wird zudem jährlich von entsprechenden Instanzen überprüft.

Beim Berufsstand der selbständigen Buchhalter (Buchführungshelfer, Kontierer) ist dagegen diesbezüglich gesetzlich nichts vorgeschrieben. In der Praxis verfügen somit viele selbständige Buchhalter über keinen derartigen Versicherungsschutz.

Der Gesetzgeber ist hier anscheinend der Ansicht, dass bei selbständigen Buchhaltern auf Grund des gesetzlich beschränkten Betätigungsfeldes kein wesentlicher Schaden für den Kunden entstehen kann.
Hier ist der BVM jedoch anderer Auffassung. Fehler können beim Buchen der laufenden Belege erfolgen. Dies führt beispielsweise zu falschen betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA's), die wiederrum zu falschen unternehmerischen Entscheidungen führen können. Finanzielle Nachteile können ferner entstehen, wenn auf Seiten des selbständigen Buchhalters beispielsweise Unterlagen verloren gehen oder bei Lohn- und Gehaltsabrechnungen Fehler gemacht werden.

Aus Sicht des BVM sollte auch für selbständige Buchhalter eine ausreichend hohe Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben werden. Nicht weil diese Berufsgruppe eine schlechte Leistung erbringt, sondern einerseits hinsichtlich eines fairen Wettbewerbs, andererseits zum Schutz des Kunden für den Fall der Fälle. Im Straßenverkehr ist schließlich auch eine Haftpflichtversicherung für jeden motorisierten Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, weil auch einem guten und routinierten Verkehrsteilnehmer einmal ein folgenschwerer Fehler unterlaufen kann.

Innerhalb des BVM-Verbundes besteht für die einzelnen BVM-Geschäftsstellen die Möglichkeit auf freiwilliger Basis eine vergleichsweise sehr kostengünstige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen, was auch sehr rege genutzt wird.

Kunden bzw. Interessenten wird auch geraten vor der Auftragserteilung an einen selbständigen Buchhalter sich dessen aktuelle Versicherungspolice zeigen zu lassen bzw. eine Bestätigung vom Versicherer anzufordern.

Letzteres zumindest solange bis der Gesetzgeber diesbezüglich noch keine Änderung der Vorschriften vorgenommen hat.

BVM Verbund zur Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle GmbH
Herr Dr. Pappenberger
Theresienstraße 6-8
80333 München
Tel. 0800/7799008
Fax 0800/7799009
Email: info@remove-this.bvm-verbund.de
Internet: www.bvm-verbund.de

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