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Selbständige Buchführungshelfer/-innen

Aus dem Merkblatt der IHK Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz

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Sie wollen sich auf dem Gebiet der Buchführungshilfe selbständig machen? Hierbei stellt sich die Frage, welche Tätigkeiten Sie im Einzelnen ausüben dürfen, ohne dass dies vom Finanzamt beanstandet wird oder von anderen Personen Abmahnungen erfolgen. Dieses Merkblatt zeigt Ihnen auf, worauf Sie unter anderem zu achten haben.

1. Gesetzliche Voraussetzungen

Auch nach einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes ist das so genannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe immer noch eingeschränkt. Um als selbständiger Kontierer bzw. Buchhalter arbeiten zu können, müssen gem. § 6 Nr. 4 StBerG folgende Voraussetzungen gegeben sein:

....Personen, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Eine gleichwertige Vorbildung ist z.B. die erfolgreiche Absolvierung der Bilanzbuchhalterprüfung, Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder einer Steuerinspektoren-Prüfung. Ihr Gewerbe ist bei dem für Ihren Standort zuständigen Ordnungsamt bzw. IHK anzumelden.

2. Umfang der Tätigkeit

Erlaubte Tätigkeiten des Buchführungshelfers sind:

1. laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen), d.h.

  • Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.
  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
  • Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater erstellten Kontenplan)
  • Technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = „Knopfdruckbilanz“)
  • Steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z. B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse

2. Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung

3. Erstellen der Lohnsteueranmeldung

Erfüllen Sie die genannten Anforderungen, so müssen Sie diese Tätigkeiten verantwortlich erbringen. Auch wenn Sie sich der Hilfe von Mitarbeitern bedienen, müssen Sie selbst die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrages übernehmen.

Weiterführende Tätigkeiten dürfen nur Personen erbringen, die im § 3 StBerG genannt werden. Dies sind im Wesentlichen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.

Seit Änderung von § 17 der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) können diese weiterführenden Tätigkeiten auch im Rahmen der freien Mitarbeit beim Steuerberater durchgeführt werden. Siehe Punkt 3.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) können Dritte mit der elektronischen Übermittlung von Steuerdaten beauftragt werden. Das bedeutet, dass die Datenübermittlung, z. B. auch die Übermittlungen der Umsatzsteuervoranmeldung und der Lohnsteuerbescheinigung zulässig sind. Demnach können sich Buchhaltungsbüros zertifizieren lassen, um Steuerdaten authentifizier zu versenden. Dies ist für Lohnsteuerbescheinigungen seit 2009 Pflicht

Weitere Betätigungsfelder des selbständigen Buchhalters oder Bilanzbuchhalters sind abhängig von Ausbildung und Qualifikation. Dazu gehören Betriebs- und Unternehmensberatung, allgemeiner Büroservice und die Tätigkeit als Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins.

 

Der Buchführungshelfer darf nicht:

  • Einrichtung der Buchführung, Erstellung des betrieblichen Kontenplans (Finanzbuchhaltung)
  • Aufstellen des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
  • Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung
  • Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldungen) Fertigung anderer Steuererklärungen

 

Die oben genannten Tätigkeiten dürfen nur von Vertretern der steuerberatenden bzw. ihnen gleichgestellten Berufe durchgeführt werden.

Die sind:

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
  • Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
  • Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  • Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften

 

3. Freie Mitarbeit bei Steuerberatern

Durch die Änderung des § 7 der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) ist auch die freie Mitarbeit bei einem Steuerberater möglich. Die freie Mitarbeit ist an keine formale Qualifikation gebunden. Bei einer Kooperation mit einem Steuerberater treten Sie als freier Mitarbeiter nach außen hin nicht in Erscheinung. Sie stellen Ihre Leistung dem Steuerberater in Rechnung.

Siehe Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten – Berufsordnung (BOStB) § 17 – Beschäftigung von Mitarbeitern:

Die Beschäftigung von Mitarbeitern, die nicht Personen im Sinne des § 56 Abs. 1 StBerG sind, ist zulässig, soweit diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.

Bei jeder freien Mitarbeit ist darauf zu achten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den tatsächlichen Umständen nach ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt.

4. Welche Berufsbezeichnung darf man führen?

Im Rahmen des 7. Steuerberatungsänderungsgesetzes wurden in § 8 Absatz 4 StBerG neue Tätigkeitsbezeichnungen eingeführt.
Die folgenden Tätigkeitsbezeichnungen sind nach unserem Kenntnisstand unproblematisch zulässig:

  • Kontierer/-in
  • Buchführungshelfer/-in
  • Buchhalter/-in
  • Geprüfter Bilanzbuchhalter/-in, Steuerfachwirt/-in (sofern die Voraussetzungen vorliegen, siehe unten)

Wichtig: Bis zum Inkrafttreten des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes am 12. April 2008 durften die Tätigkeitsbezeichnungen Buchführungshelfer, Buchhalter, geprüfter Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirt nach § 8 Abs. 4 S. 2 StBerG nur unter Hinweis auf die nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten (Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Fertigen der Lohnsteuer- Anmeldungen) genannt werden. Das aktuelle Gesetz enthält diese Passage nicht mehr, sondern enthält den Hinweis, dass bei der Werbung mit der Berufsbezeichnung nicht gegen das allgemeine Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) verstoßen werden dürfe.

5. Wie darf man werben?

5.1 Allgemeines

Die Werbung für die Tätigkeit im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe ist grundsätzlich zulässig (§ 8 Abs. 2 S. 2 StBerG). Allerdings gibt es im Zusammenhang mit der Bewerbung der Tätigkeit einige Aspekte zu berücksichtigen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die nachfolgend aufgeführten Einschränkungen nicht nur für die "klassische" Werbung in Annoncen o.ä. gelten, sondern dass nach der Rechtsprechung auch bereits die Eintragung in das Gewerberegister eine marktrelevante Wettbewerbshandlung darstellen kann, auch wenn der Gewerbetreibende mit seiner Anmeldung in erster Linie einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachkommt (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 12.7.2005, Az. 6 U 108/04). Diese Auffassung ist zwar nicht unumstritten. Dennoch sollte bereits bei der Gewerbeanmeldung sorgfältig vorgegangen werden.

5.2 Einzelfallwerbung

Entgegen der allgemeinen Regelung für Steuerberater in § 8 Abs. 2 S. 1 StBerG dürfen Gewerbetreibende, die Buchführungsarbeiten erledigen, gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 StBerG direkt auf die Tätigkeiten, die sie verrichten, hinweisen.

5.3 Werbung mit der Tätigkeitsbezeichnung

Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Außerdem dürfen alle Personen, die die Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind (siehe oben, § 6 Nr. 4 StBerG) auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als "Buchhalter" bezeichnen. Nach der seit 12. April 2008 geltenden Fassung des StBerG müssen diese Personen nach dem Gesetzestext zwar nicht mehr die von ihnen in zulässigem Umfang angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufführen. Allerdings weist das Gesetz ausdrücklich darauf hin, dass das allgemeine Wettbewerbsrecht beachtet werden muss. Da denkbar ist, dass die einschränkungslose Werbung mit der Berufsbezeichnung gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender Werbung nach §§ 3, 5 UWG verstößt, ist es bis zur gerichtlichen Klärung dieser Frage empfehlenswert, im Zweifel weiterhin sämtliche angebotenen Tätigkeiten aufzuführen.

5.4 Unzulässige Überschusswerbung

Unzulässig ist es, für Tätigkeiten zu werben, zu denen man nicht befugt ist (sog. Überschusswerbung). Insbesondere verdeckte Angebote auf Durchführung der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Aufgaben sind irreführend im Sinn von § 5 UWG und damit unzulässig. Im Zweifelsfall empfehlen wir, die Zulässigkeit einer Werbung im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen vorab mit Ihrer IHK abzustimmen.

Beispiel für zulässige Werbung: "Buchhalter XY übernimmt für Sie das Buchen Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle, Ihre laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteuer-Anmeldungen".

Vorsicht: Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Ein solcher Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§§ 5, 160 StBerG). Wer die Grenze der zulässigen Werbung überschreitet, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

6. Gesellschaftsform

Für den Buchführungshelfer ist jede Rechtsform zulässig. Er kann seine Firma somit als Einzelunternehmen oder als Personengesellschaft wie zum Beispiel eine KG oder OHG betreiben. Auch die Eintragung einer GmbH ist möglich. Bei einer Gesellschaft müssen auch die zur Vertretung berechtigten Personen die unter Punkt 1. genannten Anforderungen erfüllen.

7. Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden

Als Selbständiger sind Sie nicht verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Verursachen Sie jedoch im Rahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit einen Schaden, so können Sie dafür in Haftung genommen werden. Die Kosten für eine Vermögensschadenhaftpflicht sollten zwischen 125,00 und 175,00 Euro jährlich liegen

8. .Kontaktadressen:

Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter (b.b.h.)
Kronenstr. 19
10117 Berlin,
Tel. 01805 25 84 33 (014 €/min)
Fax 030 20912940
Email: bbh@bbh.de
www.bbh.de
Service: Hotline für berufsrechtliche Fragen, Auskunft bei steuer- , sozial- und arbeitsrechtlichen Fragen, monatliche Informationsbriefe über neueste Gesetzgebungen, Mustervorlagen, eigene Schulungs- und Fortbildungsprogramme, berufsständische Interessensvertretung, spezielle Beratung für Bilanzbuchhalter, die sich selbständig machen wollen (Arbeitskreis selbständiger Bilanzbuchhalter).

Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC)
Am Propsthof 15-17
53121 Bonn
Tel. 0228 96393-0
Fax: 0228 96393-14
Email : kontakt@bvbc.de
www.bvbc.de

BVBC Landesverband Rheinland-Pfalz / Saarland e.V.
Geschäftsstelle Koblenz
Sebastianistraße 18a
56076 Koblenz
Tel. 0261 79205
Email: bvbc-lvrps@superkabel.de

 

Stand: Januar 2013
Quelle: IHK Stuttgart, B.B.H.
Anmerkung: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.

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